Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. VERTRAGSSCHLUSS

1.1. Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge der Sportstadt, so weit im Einzelfall nichts anders vereinbart wurde. Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines mit der Sportstadt abgeschlossenen Mitgliedsvertrages zur Benutzung der Sportstadt nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem „Mitgliedsvertrag“ berechtigt sind.

1.2. Vertragsschluss im Studio

Der Vertrag über die Mitgliedschaft, in der vom Mitglied gewählten Preisklasse, kommt im Studio durch Unterschrift des Mitglieds zustande. Die Sportstadt ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsschluss den Vertrag in Textform zu widerrufen, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben ist; ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, wenn ein zuvor bestehender Mitgliedsvertrag des Mitglieds mit der Sportstadt aufgrund eines Zahlungsverzuges oder einer anderen Vertragsverletzung des Mitglieds durch die Sportstadt gekündigt wurde.

1.3 Online-Vertragsabschluss

Beim Online-Vertragsschluss über die Website stellt das Mitglied durch Anklicken der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages in der gewünschten Preisklasse. Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt durch Bestätigung per E-Mail durch die Sportstadt. Die Sportstadt speichert den Vertragstext und sendet die Vertragsdokumente, einschließlich des Vertragsdeckblatts in der Bestätigung per E-Mail zu. Die Sportstadt ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsschluss den Vertrag in Textform zu widerrufen, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben ist; ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, wenn ein zuvor bestehender Mitgliedsvertrag des Mitglieds mit der Sportstadt aufgrund eines Zahlungsverzuges oder einer anderen Vertragsverletzung des Mitglieds durch die Sportstadt gekündigt wurde. Für das Mitglied gilt das gesetzliche Widerrufsrecht, über welches es bei Vertragsabschluss gesondert belehrt wird.

1.4. Mitgliedsarmband

Das Mitglied erhält im Studio bei Vertragsabschluss beim ersten Studiobesuch ein Armband, welches ihm den Zutritt zum Studio ermöglicht. Die Armbandübergabe begründet im Falle des Widerrufs des Vertrages keinen Anspruch auf Nutzung der Studios.

2. NUTZUNG DER SPORTSTADT

2.1. Umfang der Studionutzung

Durch den Vertrag erhält das Mitglied nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertrag Zutritt zur Sportstadt und ist berechtigt, diese während der Öffnungszeiten zu nutzen. Die Öffnungs-, Besuchs- und Teilnahmezeiten werden von der Sportstadt festgelegt. Änderungen dieser Zeiten, sowie des Leistungsangebots behalten wir uns vor.

2.2. Kein Anbieten von gewerblichen Trainingsdienstleistungen

Das entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche Anbieten von Trainingsdienstleistungen im Studio ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2.3 Zutritt nur mit Armband

Durch das Armband erhält das Mitglied Zutritt in die Sportstadt. Ohne Mitnahme des Armbands ist der Zutritt in die Sportstadt nicht möglich.

2.4. Hausordnung

Die Sportstadt ist berechtigt, eine für die Mitglieder verbindliche Hausordnung aufzustellen. Die Hausordnung enthält insbesondere Regelungen zur zulässigen Nutzung der Geräte und zur Wahrung der Rechte anderer Mitglieder.

2.5. Weisungsberechtigung

Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.

2.6. Zusatzleistungen

Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies im Vertrag oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

2.7 Haftung des Mitglieds

Bei Schäden, die durch Verschulden des Mitglieds in den Räumen oder an den Einrichtungen der Sportstadt verursacht werden, haftet das Mitglied und hat diese zu ersetzen.

3. PFLICHTEN DES MITGLIEDS

3.1. Umgang mit dem Mitgliedsarmband

Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung des Mitgliedsarmbands zu sorgen. Einen Verlust des Armbands hat das Mitglied unverzüglich in der Sportstadt oder per Telefon zu melden. Nach Meldung des Verlusts werden die Funktionen des Armbands gesperrt und ab diesem Zeitpunkt wird das Mitglied vom Risiko ihrer missbräuchlichen Verwendung (z. B. durch Dritte) befreit.

3.2. Gebühr bei Ausstellung des Mitgliedsarmbands/des Ersatz-Armbands

Für die Ausstellung des Armbands bei Vertragsschluss wird die auf dem Vertragsdeckblatt vereinbarte Aktivierungsgebühr fällig. Für die Neuausstellung des Armbands bei einem durch das Mitglied verschuldeten Verlust oder eine durch das Mitglied verschuldete Beschädigung wird die im Vertrag vereinbarte Aktivierungsgebühr für Ersatz-Armband fällig. Das alte Armband verliert mit der Aktivierung des Ersatz-Armbands seine Gültigkeit.

3.3. Angabe einer E-Mail-Adresse / Änderungen von Mitgliedsdaten/Sportgesundheit

3.3.1. Das Mitglied ist verpflichtet, der Sportstadt bei Vertragsschluss eine aktuelle E-Mail- Adresse zur Verfügung zu stellen, über die die Kommunikation mit dem Mitglied erfolgen kann. Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen von der Sportstadt (z.B. Mahnungen, Erklärungen zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entweder schriftlich per Post an die von ihm zuletzt genannte Postanschrift oder elektronisch per E-Mail an die von ihm zuletzt genannte E-Mail-Adresse zugestellt werden können.

3.3.2. Das Mitglied hat jede Änderung vertragsrelevanter Daten, insbesondere Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung etc., der Sportstadt unverzüglich mitzuteilen.

3.4. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft / Verbot der Weitergabe des Mitgliederarmbands / Identitätskontrolle

Die Mitgliedschaft bei der Sportstadt ist persönlich und kann nicht übertragen werden. Das Mitglied ist daher verpflichtet, das Mitgliedsarmband ausschließlich persönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Um sicherzustellen, dass das Mitgliedsarmband nur vom Mitglied persönlich genutzt wird, stellt das Mitglied der Sportstadt ein Foto von sich zur Verfügung, welches von der Sportstadt gespeichert wird. Sollte das Mitglied kein Foto zur Verfügung stellen, behält sich die Sportstadt vor, die Identität des Mitglieds vor dessen Zutritt zum Studio durch eine Lichtbildausweiskontrolle zu überprüfen.

3.5 Sportgesundheit

Das Mitglied bestätigt, dass es sportgesund ist. Im Zweifelsfall ist ein Arzt zu konsultieren. Ein entsprechendes Attest ist uns nicht vorzulegen.

4. BEITRÄGE

4.1. Fälligkeit der Beiträge

4.1.1. Ist im Vertrag ein einmaliger Beitrag vereinbart, wird dieser am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig.

4.1.2. Sind im Vertrag monatliche Beiträge vereinbart, werden diese Beiträge jeweils im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum) fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. DerBeitrag für den ersten anteiligen Kalendermonat nach Vertragsabschluss wird zusammen mit der Aktivierungsgebühr für das Mitgliedsarmband am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig. Der Beitrag für den letzten anteiligen beitragspflichtigen Monat der Vertragslaufzeit kann mit dem Mitgliedsbeitrag des Vormonats fällig gestellt werden.

4.2 Zahlungsverzug

4.2.1. Befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug, behält die Sportstadt sich das Recht vor, dem Mitglied Verzugskosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten vom Mitglied schuldhaft verursacht wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und
Inkassospesen, Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten.

4.2.2. Sind im Vertrag monatliche Beiträge vereinbart und befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der der Summe von zwei monatlichen Gesamtbeiträgen entspricht, in Verzug, ist die Sportstadt berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Falle ist die Sportstadt berechtigt, einen weiteren Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

4.3 Zahlung

Das Mitglied ist verpflichtet, die Sportstadt mit der Gläuber-Identifikationsnummer DE02ZZZ00000544103 zu ermächtigen, wiederkehrend den im Vertrag festgelegten Mitgliedsbeitrag mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich ist das Mitglied verpflichtet, sein Kredit-Institut anzuweisen, die vom Zahlungsempfänger Sportstadt gezogenen Lastschriften einzulösen.

5. VERTRAGSLAUFZEIT / KÜNDIGUNG / STILLLEGUNG

5.1. Mindestvertragslaufzeit / Verlängerung

Der Vertrag hat zunächst die im Vertrag angegebene Mindestvertragslaufzeit. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit, wenn der Vertrag nicht vom Mitglied oder von der Sportstadt fristgerecht zum Ender der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Für die Kündigung gilt die im Vertrag angegebene Kündigungsfrist. Nach Ende der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von
einem Monat gekündigt werden.

5.2. Stilllegung des Vertrages

5.2.1. Das Mitglied kann seinen Vertrag nur stilllegen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Die Anzahl der Monate, die der Vertrag pro Jahr max. stillgelegt werden kann, ist im Vertrag angegeben. Sollte das Mitglied infolge einer Erkrankung oder anderer Umstände vorübergehend oder dauernd nicht in der Lage sein, die Sportstadt zu nutzen, so wird es hierdurch (falls nicht vertraglich vereinbart) von seiner Verpflichtung zur Entrichtung der vereinbarten Gebühr nicht entbunden.

5.2.2. Die beabsichtigte Stilllegung ist der Sportstadt mindestens fünf Werktage vor dem Beginn der Stilllegung durch das Mitglied bekannt zu geben. Eine Stilllegung muss am Monatsersten beginnen und kann nur für volle Monate genommen werden.

5.2.3. Für die Dauer der Stilllegung ist das Mitglied von der Zahlung der im Stilllegungszeitraum fälligen monatlichen Mitgliedsbeiträge befreit und kann Leistungen der Sportstadt nicht in Anspruch nehmen. Im Falle einer Stilllegung verschiebt sich der Zeitpunkt der nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft um die Dauer der Stilllegung auf einen entsprechend späteren Zeitpunkt.

5.3. Recht zur außerordentlichen Kündigung

Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

5.4. Erklärung der Kündigung oder Anzeige der Stilllegung durch das Mitglied

Jede Kündigung oder beabsichtigte Stilllegung durch das Mitglied ist zu erklären bzw. Anzuzeigen.

6. HAFTUNG DER SPORTSTADT

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Sportstadt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), in diesen Fällen jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von der Sportstadt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorstehende die Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen von der Sportstadt.

7.SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1. Änderungen dieser AGB

Die Sportstadt ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Hauptleistungspflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. Die Sportstadt wird das Mitglied über die Änderungen in Kenntnis setzen, dem Mitglied Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkenntnissetzung zu widersprechen, und besonders darauf hinweisen, dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.

7.2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Mitgliedsvertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bedingung tritt das entsprechende Gesetzesrecht in Kraft. Gerichtsstand für beide Parteien ist das ortszuständige Gericht.

7.3 Das Mitglied bestätigt, eine Anmeldung erhalten zu haben. Mündliche Nebenabredungen haben keine Gültigkeit. Jede Änderung bedarf der Schriftform. Eine Verlegung der Sportstadt innerhalb des Stadtgebietes oder höhere Gewalt berechtigen nicht zur vorzeitigen Kündigung. Wird es der Sportstadt aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Schadensersatz.

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